1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos, Filmen, Videos, Reels sowie sonstigen statischen, bewegten oder hybriden audiovisuellen Inhalten (im Folgenden gemeinsam „Aufnahmen" genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
Diese AGB gelten ab 01. Juli 2026. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
1.2 Fremde AGB
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.
2 Produktionsaufträge
Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich an den Fotografen zu erteilen.
2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und mündlichen Anweisungen zu beachten sind.
2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber oder ein Bevollmächtigter bei der Produktion anwesend, hat er die Aufnahmen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und zu rügen. Bei nicht anwesenden Auftraggebern gilt eine Rügefrist von 14 Tagen nach Zugang der Aufnahmen.
2.6 Mitwirkungspflichten
Soweit der Auftraggeber für die Produktion notwendige Informationen oder Freigaben zu liefern hat, hat er sicherzustellen, dass diese rechtzeitig vorliegen.
2.7 Rechteklärung und Releases
Der Auftraggeber ist bei Personenaufnahmen und Aufnahmen mit fremden Rechten verpflichtet, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen und den Fotografen freizustellen.
2.8 Auswahl der Aufnahmen
Der Fotograf wählt die Aufnahmen zur Abnahme aus. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an abgenommenen Aufnahmen eingeräumt.
3 Honorar, Nebenkosten und Abrechnung
3.1 Kündigung des Auftraggebers
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Abschluss der Aufnahmearbeiten, behält der Fotograf den Anspruch auf das vereinbarte Honorar, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 648 BGB).
3.2 Ausfallhonorar
Können die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die weder der Fotograf noch der Auftraggeber zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, hat der Fotograf Anspruch auf ein Ausfallhonorar von 50 % des vereinbarten Honorars.
3.3 Zeitüberschreitung
Wird die vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen.
3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zum Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen.
3.5 Fälligkeit des Honorars
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Der Fotograf ist berechtigt, Abschlagszahlungen und Kostenvorschüsse zu verlangen.
3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars und Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Der Fotograf ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu.
4 Archivmaterial
Archivmaterial sind Aufnahmen aus dem Archiv des Fotografen, an denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in individuell vereinbartem Umfang einräumt. Ansichtsmaterial wird nur zur Sichtung überlassen.
5 Nutzungsrechte
5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung
Der Auftraggeber erwirbt nur Nutzungsrechte im vertraglich festgelegten Umfang. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber lediglich einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
5.2 Keine Weiterübertragung
Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Textform.
5.3 Social-Media-Plattformen
Die Nutzung auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, LinkedIn, TikTok) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.4 Keine Bearbeitung
Eine Nutzung ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
5.5 Urheberbenennung
Bei jeder Veröffentlichung ist der Fotograf als Urheber unmittelbar bei der jeweiligen Aufnahme zu benennen.
5.6 Nutzung für KI
Die Aufnahmen dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht zum Training oder zur Optimierung von KI-Systemen verwendet werden. Opt-Out-Hinweise in Metadaten dürfen nicht entfernt werden.
6 Datenüberlassung, Archivierung und Bilddaten
Der Fotograf ist nicht zur Archivierung verpflichtet. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung. EXIF-, IPTC- und XMP-Daten dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
7 Haftung
7.1 Haftungsumfang
Der Fotograf haftet für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, begrenzt auf das vereinbarte Gesamthonorar.
7.2 Haftungsausschluss für Nutzung
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Aufnahmen, insbesondere nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit.
8 Vertragsstrafe
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die eingeräumten Nutzungsrechte, ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese beträgt das Ein- bis Zweifache des Nutzungshonorars, maximal das Dreifache der vereinbarten Gesamtvergütung.
9 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den Honoraren kommt die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird der Wohnsitz des Fotografen vereinbart.
11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01. Juli 2026 · Erstellt auf Basis der BFF-Muster-AGB (Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e.V., Mai 2026)
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos, Filmen, Videos, Reels sowie sonstigen statischen, bewegten oder hybriden audiovisuellen Inhalten (im Folgenden gemeinsam „Aufnahmen" genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
Diese AGB gelten ab 01. Juli 2026. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
1.2 Fremde AGB
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.
2 Produktionsaufträge
Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich an den Fotografen zu erteilen.
2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und mündlichen Anweisungen zu beachten sind.
2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber oder ein Bevollmächtigter bei der Produktion anwesend, hat er die Aufnahmen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und zu rügen. Bei nicht anwesenden Auftraggebern gilt eine Rügefrist von 14 Tagen nach Zugang der Aufnahmen.
2.6 Mitwirkungspflichten
Soweit der Auftraggeber für die Produktion notwendige Informationen oder Freigaben zu liefern hat, hat er sicherzustellen, dass diese rechtzeitig vorliegen.
2.7 Rechteklärung und Releases
Der Auftraggeber ist bei Personenaufnahmen und Aufnahmen mit fremden Rechten verpflichtet, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen und den Fotografen freizustellen.
2.8 Auswahl der Aufnahmen
Der Fotograf wählt die Aufnahmen zur Abnahme aus. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an abgenommenen Aufnahmen eingeräumt.
3 Honorar, Nebenkosten und Abrechnung
3.1 Kündigung des Auftraggebers
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Abschluss der Aufnahmearbeiten, behält der Fotograf den Anspruch auf das vereinbarte Honorar, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 648 BGB).
3.2 Ausfallhonorar
Können die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die weder der Fotograf noch der Auftraggeber zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, hat der Fotograf Anspruch auf ein Ausfallhonorar von 50 % des vereinbarten Honorars.
3.3 Zeitüberschreitung
Wird die vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen.
3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zum Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen.
3.5 Fälligkeit des Honorars
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Der Fotograf ist berechtigt, Abschlagszahlungen und Kostenvorschüsse zu verlangen.
3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars und Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Der Fotograf ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu.
4 Archivmaterial
Archivmaterial sind Aufnahmen aus dem Archiv des Fotografen, an denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in individuell vereinbartem Umfang einräumt. Ansichtsmaterial wird nur zur Sichtung überlassen.
5 Nutzungsrechte
5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung
Der Auftraggeber erwirbt nur Nutzungsrechte im vertraglich festgelegten Umfang. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber lediglich einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
5.2 Keine Weiterübertragung
Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Textform.
5.3 Social-Media-Plattformen
Die Nutzung auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, LinkedIn, TikTok) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.4 Keine Bearbeitung
Eine Nutzung ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
5.5 Urheberbenennung
Bei jeder Veröffentlichung ist der Fotograf als Urheber unmittelbar bei der jeweiligen Aufnahme zu benennen.
5.6 Nutzung für KI
Die Aufnahmen dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht zum Training oder zur Optimierung von KI-Systemen verwendet werden. Opt-Out-Hinweise in Metadaten dürfen nicht entfernt werden.
6 Datenüberlassung, Archivierung und Bilddaten
Der Fotograf ist nicht zur Archivierung verpflichtet. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung. EXIF-, IPTC- und XMP-Daten dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
7 Haftung
7.1 Haftungsumfang
Der Fotograf haftet für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, begrenzt auf das vereinbarte Gesamthonorar.
7.2 Haftungsausschluss für Nutzung
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Aufnahmen, insbesondere nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit.
8 Vertragsstrafe
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die eingeräumten Nutzungsrechte, ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese beträgt das Ein- bis Zweifache des Nutzungshonorars, maximal das Dreifache der vereinbarten Gesamtvergütung.
9 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den Honoraren kommt die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird der Wohnsitz des Fotografen vereinbart.
11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01. Juli 2026 · Erstellt auf Basis der BFF-Muster-AGB (Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e.V., Mai 2026)